Steuerstrafrecht

Es werden Sie zwei Dinge interessieren: Was muss ich zahlen? Und: Muss ich ins Gefängnis?

Und zwar in dieser Reihenfolge. Das Zweite interessiert Sie nur, weil Sie in der Zeit einer in Erwägung zu ziehenden Inhaftierung kein Geld verdienen können. Machen Sie sich nichts vor.

Die dritte Frage: Was wird ein brauchbarer Rechtsanwalt kosten, interessiert Sie nur in Bezug auf 1. und 2. - Um mit 3. anzufangen: Mein Honorar hängt von Ihrem Interesse ab. Ganz ehrlich. Im Steuerstrafrecht arbeite ich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Aber ich bin auch nicht unfair. Also los:

Der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO kennzeichnet sich dadurch, dass ein Täter über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben machen muss oder die Finanzbehörden über solche pflichtwidrig in Unkenntnis läßt (§ 370 Absatz 1 Nr. 1 und 2 AO). Das sagt Ihnen jetzt gar nichts. Ich weiß ...

Denn erst das "materielle" Steuerrecht hilft Ihnen jetzt weiter. Das materielle Steuerrecht entscheidet über das, was Sie mitzuteilen haben. Das kann ganz unterschiedlich sein, z.B. im Bezug auf ESt und USt. Die EU und ihre Richtlinien haben auch noch ein gewichtiges Wort mitzureden. Das "formelle" Steuerrecht, die AO, entscheidet über die Art und Weise, wie und bis wann Sie -was denn nun überhaupt finden Sie wieder in den jeweiligen "Steuerart-" Gesetzen, z.B. § 18 UStG- bekannt zu geben haben. (Die AO ist die Abgabenordnung; die anderen Abkürzungen werden Ihnen gewiß bekannt sein. Ansonsten würden Sie nicht hier immer noch lesen.)

Damit nicht genug: Das Strafrecht entscheidet nun, ob Sie sich - trotz aller Fehler - strafbar gemacht haben. Es ist ein ganz anderes Rechtsgebiet. Sie mögen zu wenig Steuer bezahlt haben. Das FA regt sich auf. Aber Strafbarkeit begründet sich nicht durch Aufregung. (Es sei denn, Sie haben in Aufregung das Falsche gesagt...) Wichtig ist IHR Vorsatz, Steuern zu hinterziehen. Und jetzt brauchen Sie einen Strafverteidiger. Denn der Vorsatz, der bedingte oder die Fahrlässigkeit, die Leichtfertigkeit, das alles ist nun rein strafrechtliches Gebiet der Würdigung Ihres Handelns und der Indizien.

Na gut; oder auch schlecht. Was bedeutet das für Sie? Entweder Sie fangen an, Jura und das Steuerrecht zu studieren, wobei Sie sich auch auf das Strafrecht spezialisieren, oder Sie suchen sich einen Anwalt, der das bereits für Sie erledigt hat. Mehr kann ich Ihnen gar nicht sagen, ohne mich in Teufels Küche zu bringen. Da bitte ich um Verständnis. Es sind einfach zwei Rechtsgebiete, die miteinander gedacht werden müssen und ich halte hier keine Vorlesung über "einige" Semester. Sie wollen eigentlich nur arbeiten und ich soll das alles regeln. Im Idealfall.

Sie finden eine detailliertere Äußererung meinerseits und ein paar ausgewählte Urteile zu Punkten, die Sie interessieren könnten, unter "Weiterführende Hinweise" und den dortigen Links: z.B. kann ich das dann alles von der Steuer auch absetzen, was der Anwalt von mir verlangt; was soll das sein "Leichtfertigkeit" etc.p.p. Aber realistisch betrachtet: Ohne Anwalt im Steuerstrafrecht gegenüber Finanzbehörden und Steuerfahndung respektive Staatsanwaltschaft und Finanz- und Strafgerichten zu agieren, kommt Sie teuer zu stehen.